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SOZIALGERICHT DORTMUND
Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit DrSchwein Kläger gegen Bundesanstalt für Arbeit Beklagte
hat die 35. Kammer des Sozialgerichts Dortmund
Die Klage wird abgewiesen. Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Landessozialgericht Nordrhein Westfalen,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Sozialgericht Dortmund,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluß die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit. Der Kläger bezog von der Beklagten Arbeitslosenhilfe. Am 08.10.1997 wurde ihm durch das Arbeitsamt eine Tätigkeit bei der AWO im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme angeboten, die er am 01.11.1997 aufnehmen sollte. Der Kläger stellte sich bei der AWO vor, ihm wurde aber einige Tage später eine Absage erteilt. Am 23.10.1997 teilte ihm die Sachbearbeiterin der Beklagten mit, dass er jetzt doch an dieser Maßnahme teilnehmen könne und er sich noch einmal dort vorstellen solle. Dies tat der Kläger am 28.10.1997, zu einer Einstellung ist es dann aber nicht gekommen. Nach Angaben der AWO habe der Kläger in aggressiver Stimmung erklärt, er habe kein Interesse an der Tätigkeit, müsse sich aber dem Arbeitsamt fügen. Von einer Einstellung habe man daher Abstand genommen. Mit Bescheid vom 25.11.1997 stellte die Beklagte für den Kläger eine Sperrzeit für die Zeit vom 01.11.1997 bis 23.01.1998 fest. Der Kläger habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen durch sein Verhalten die mögliche Einstellung vereitelt. Der dagegen gerichtete Widerspruch, der damit begründet wurde, sein Verhalten bei der Vorstellung sei korrekt gewesen, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.1997 zurückgewiesen. Mit seiner am 22.12.1997 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Sperrzeit. Er sei weder richtig belehrt worden noch habe er sich bei der Vorstellung unkorrekt verhalten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11. 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.1997 zu verurteilen, Arbeitslosenhilfe ab 01.11. 1997 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat zur Frage der Rechtsfolgenbelehrung die Sachbearbeiterin der Beklagten als Zeugin vernommen, hinsichtlich des Ablaufs der Vorstellung bei der AWO hat das Gericht den Mitarbeiter der AWO Herrn H. als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf Bl. 44 ff. der Gerichtsakten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Verfahren beigezogen worden waren und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch den Bescheid vom 25.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.1997 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da der Bescheid rechtmäßig ist. Zu Recht hat die Beklagte eine Sperrzeit festgestellt.
Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 119 a Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten hat. Würde eine Sperrzeit von 12 Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit Einer nicht angenommenen Arbeit steht es gleich, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Einstellung vereitelt. Dem Kläger war durch das Arbeitsamt Dortmund eine AB-Maßnahme bei der Arbeiterwohlfahrt angeboten worden. Das Angebot erfolgte schriftlich am 08.10.1997. Das Angebot war mit einer Rechtsfolgenbelehrung für den Kläger versehen. Die telefonische Mitteilung der Sachbearbeiterin der Beklagten ist nicht als erneutes Angebot zur Aufnahme einer Tätigkeit zu sehen, sondern ist noch von dem ursprünglichen Verfahren umfasst, da es sich um denselben Arbeitgeber und die gleiche Tätigkeit handelt. Zu einer Einstellung ist es nicht gekommen, weil der Kläger dem potentiellen Arbeitgeber gegenüber deutlich er klärt hatte, er habe kein Interesse an dieser Einstellung. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Vernehmung des Zeugen H. Der Zeuge H. hatte bereits zeitnah am 29. Oktober, unmittelbar nach der Vorstellung das Klägers bei der AWO, dem Arbeitsamt gegenüber mitgeteilt, dass der Kläger ihm gegenüber geäußert hätte, er hätte keinerlei Interesse daran bei der AWO zu arbeiten, er müsse aber wohl tun, was das Arbeitsamt ihm sage. In der Vernehmung konnte sich der Zeuge H. zunächst nicht an das Gespräch mit dem Kläger erinnern, der Kläger selber war ihm aber erinnerlich. Nachdem ihm der Brief an das Arbeitsamt vorgelesen worden war, war dem Zeugen das Gespräch im Groben wieder erinnerlich. Zwar kannte der Zeuge jetzt nicht mehr bestätigen, dass der Kläger in äußerst aggressiver Stimmung in sein Büro eingetreten war, auch hatte der Zeuge keine Erinnerung mehr daran, ob er ihm an diesem Termin erklärt hatte, was bei der AWO zu tun ist. Ihm war aber erinnerlich, dass der Kläger offensichtlich verärgert darüber war, dass ihm einmal die Beschäftigung abgelehnt worden war und er jetzt doch dort tätig sein sollte. Auch konnte sich der Zeuge daran erinnern, dass der Kläger gesagt hatte, dass er keine Lust hätte die Tätigkeit aufzunehmen, dies aber dem Arbeitsamt nicht mitteilen wolle, weil er sonst eine „Sperre“ bekäme.
Die Kammer hat aufgrund der Zeugenvernehmung keinen Zweifel, dass der Kläger dem Mitarbeiter der AWO gegenüber deutlich gemacht hat, dass er kein Interesse an dieser Tätigkeit habe. Dabei kann dahin stehen, ob, wie der Mitarbeiter der. AWO ursprünglich geschrieben hatte, das Gespräch in aggressiver Stimmung verlaufen ist oder, wie er jetzt in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hatte, dass das Gespräch eher ruhig , verlaufen sei. Entscheidend für die Kammer ist, dass der Kläger zum Ausdruck gebracht hat, kein Interesse an dieser Tätigkeit zu haben. Aus dem von dem Zeugen H. wiedergegebenen Gespräch mit dem Kläger ergibt sich auch eindeutig, dass dem Kläger sehr wohl klar war, dass er bei Ablehnung der Tätigkeit eine Sperrzeit bekommen würde. Darüber hinaus konnte durch die Zeugenvernehmung der Mitarbeiterin der Beklagten geklärt Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Öffentliche Sitzung der 35. Kammer
Vorsitzende: Richterin am Sozialgericht H. Niederschrift in dem Rechtsstreit DrSchwein Kläger gegen Bundesanstalt für Arbeit, Beklagte
Nach Aufruf der Sache erscheinen: für die Beklagte: Herr B., unter Bezugnahme auf die bei Gericht hinterlegte Generalterminsvollmacht
Zeugin: Frau Ch., Arbeitsamt Die Zeugen werden mit dem Gegenstand der Vernehmung bekannt gemacht, zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Beeidigung sowie die Bedeutung des Eides hingewiesen und über die strafrechtlichen Folgen einer falschen eidlichen oder vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage belehrt. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich der Eid auch auf die Angaben zur Person erstreckt. Die Zeugen verlassen anschließend den Sitzungssaal. Die Vorsitzende eröffnet die mündliche Verhandlung. Der Sachverhalt wird vorgetragen. Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Das Sach- und Streitverhältnis wird mit ihnen erörtert. Der Kläger erklärt, er sei telefonisch von der Sachbearbeiterin Frau Ch. angerufen worden und ihm sei gesagt worden, er soll am 01.11.1997 bei der AWO anfangen zu arbeiten. Bereits im Monat vorher sei er bei der AWO gewesen und habe sich vorgestellt, da habe man ihn aber ein paar Tage später abgelehnt. Die Zeugen werden vernommen. Die Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden. Frau Ch., 55 Jahre alt, mit den Beteiligten nicht verwandt und nicht verschwägert,
Zur Sache: laut diktiert und genehmigt. Herr H., 40 Jahre, mit den Beteiligten nicht verwandt und nicht verschwägert,
Der Zeuge erklärt: laut diktiert und genehmigt. Die Kammer zieht sich zu einer Zwischenberatung zurück. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.12.1997 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab 01.11.1997 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. vorgelesen und genehmigt
Die Anträge und sonstigen Erklärungen der Beteiligten sowie die Aussagen der Zeugen werden vorläufig Die Vorsitzende erklärt die mündliche Verhandlung für geschlossen. Nach geheimer Beratung verkündet die Vorsitzende im Namen des Volkes das Urteil durch Verlesen der folgenden Urteilsformel. Anschließend wird der wesentliche Inhalt der Gründe mitgeteilt. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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